Geschäftsordnung

Aus PiratenWiki

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§ 1 Mitgliedschaft

Arten von Mitgliedern

Mitglieder Diese haben die in den Statuten erläuterten Rechte und Pflichten.

Aktivisten Diese haben die in den Statuten erläuterten Rechte und Pflichten, können jedoch nicht zum Bundesvorstand oder Landesvorstand gewählt werden und müssen nur den halben Mitgliedsbeitrag zahlen.

Beitritt

Der Beitritt erfolgt durch Mitteilung des Beitrittwunsches mit den notwendigen Daten an den Finanzreferenten. Der Beitritt ist erst bei Einlangen des Mitgliedsbeitrages für zumindest das erste Halbjahr erfolgt. Wenn der Finanzreferent einen Grund sieht, den Beitritt zu verweigern, hat er dies dem BV zur Abstimmung vorzulegen.


Jedes Mitglied kann jederzeit formlos schriftlich den Austritt erklären. Damit dieser wirksam ist, muss er einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder des Leitungsgremien der jeweiligen Untereinheit zugehen. Die Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

Ausschluss

Über einen Ausschluss entscheidet der BV. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen die Entscheidung kann binnen 2 Wochen die GV angerufen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds des BV, des allfälligen Parteirates, eines Themensprechers oder eines Mitglieds eines Vorstands einer Untereinheit entscheidet sogleich die GV. Diesfalls besteht kein parteiinterner Instanzenzug. Einen Ausschluss kann jedes Mitglied des BV, des allfälligen Parteirates, ein Themensprecher, ein Mitglied eines Vorstands einer Untereinheit oder 3 Mitglieder der GV beantragen.


§ 2 Demokratie

Abstimmungen

Abstimmungen sind nach Möglichkeit auf der GV abzuhalten. Ist es nicht tunlich, eine GV einzuberufen, kann jede Abstimmung, an der die gesamte Basis oder ein Landesverband teilnehmen, im Wege einer Onlineabstimmung, insbesondere über das offiziele Forum, durchgeführt werden.

Die Gültigkeit der Stimmen wird nur über die routinemäßigen Kontrollen der Admins überprüft. Sofern das Ergebnis eindeutig ist, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden. Eindeutigkeit ist anzunehmen, wenn bei 2 Abstimmungsmöglichkeiten mehr als 75% für eine Lösung, bei 3 Möglichkeiten 66% für eine Lösung und bei sonstigen mehr als die Hälfte für eine Lösung stimmen. Ebenso ist das Ergebnis nicht mehr anfechtbar, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder abgestimmt hat und alle Mitglieder über die Abstimmung (zB über den Newsletter) informiert wurden.

Andernfalls können Basismitglieder jederzeit eine Abstimmung im Rahmen einer GV oder der Briefwahl einfordern. Falls berechtigte Zweifel ob der Gültigkeit des Ergebnisses auch bei Unanfechtbarkeit bestehen, kann der Bundesvorstand die Abstimmung im Rahmen einer GV oder der Briefwahl neu durchführen lassen. Diese berechtigten Zweifel sind darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, entscheidet die einfache Mehrheit, Gleichstand gilt als Ablehnung.

Abstimmungen in der GV, sofern sie bei Präsenz der Teilnehmer stattfinden, sind nicht geheim, es wird durch Handheben oder ähnliche Zeichen abgestimmt. Sofern dies eine einzelne Person (oder mehrere) beantragt, kann jede Abstimmung auch geheim durchgeführt werden. Wer das fordert, muss die entsprechenden Utensilien bereithalten.

Abstimmungen im Bundesvorstand

Der Bundesvorstand entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die GV. Enthaltungen sind nicht zulässig. Stimmübertragung ist zulässig. Abstimmungen sind nach Möglichkeit persönlich abzuhalten, können aber auch telephonisch, im Umlauf odgl erfolgen. Auf Wunsch eines Mitglieds, kann jede Abstimmung auch geheim durchgeführt werden. Diesfalls hat das betreibende Mitglied die Voraussetzungen beizuschaffen.

Abstimmungen über neue Themen

Sofern die Piratenpartei plant, Position zu einem neuen Thema zu beziehen welches nicht aus dem bisherigen Spektrum resultiert, oder eine bisherige Position radikal zu wechseln, hat darüber eine Abstimmung der gesamten Basis, entweder auf einer GV oder sonstig stattzufinden. Stimmen 2/3 der Basis für das Thema, vertritt die Piratenpartei sodann die entsprechende Position, stimmen hingegen 2/3 dagegen, tritt die Piratenpartei gegen die entsprechende Position auf. Wird keine dieser Mehrheiten erreicht oder stimmt die Mehrheit gegen die Beziehung der Position, hat die Piratenpartei (weiterhin) keine gemeinsame oder offizielle Position zu diesem Thema.


§ 3 Gremien

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und das oberste beschlussfassende Organ der Partei. Sie hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.

Einberufung

Sie wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes an alle Parteimitglieder einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Bundesvorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Gründe beantragt wird

a) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden,

b) durch Beschluss des Bundesvorstandes

c) von einem Mitglied des Vorstandes,

d) von einem 1/4 der Mitglieder

e) von einem 1/4 der Untergruppenvorsitzenden.

Die GV ist gehörig einberufen, wenn nachweislich mindestens drei Wochen vorher alle Mitglieder über die Einberufung schriftlich verständigt wurden.


Delegiertenkarte

Die Delegiertenkarten dienen der nicht öffentlichen Identitäskontrolle, der Abstimmung und der Stimmübertragung. Zu Beginn der GV überprüft der Finanzrefernt die Identität der Mitglieder. Jedem persönlich anwesenden Mitglied welches den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat überreicht er eine farbige, gut sichtbare Delegiertenkarte, die bei den Abstimmungen als Zeichen der Meldung sichtbar hochzuhalten ist. Hat das Mitglied Stimmen übertragen bekommen, erhalt es pro übertragene Stimme eine weitere Delegiertenkarte. Ein Mitglied darf maximal 3 Stimmen übertragen bekommen.


Beschlussfähigkeit

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten (also persönlich oder per Kommunikations¬-Medium anwesend oder durch ein anderes Parteimitglied vertreten) oder entschuldigt sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt muss die Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen erneut zusammentreten. In diesem Falle ist die Generalversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.


Aufgaben

Die GV wählt die Mitglieder des Vorstandes und kann diese jederzeit abberufen. Aufgaben der GV sind:

- die Beschlussfassung über den Bericht des Bundesvorstandes,

- Erörterung des Rechenschaftsberichts der Partei, der seit der letzten ordentlichen Generalversammlung veröffentlicht wurde,

- die Entlastung des Bundesvorstandes,

- die Wahl des Bundesvorstandes,

- die Wahl des Parteirates, sofern erforderlich

- Behandlung von allen Anbringen, die sich an die GV richten

- Parteiinterner Instanzenzug

- Beschlussfassung über Statuten, GO etc

Die Generalversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder für einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Eine GV hat moderiert zu werden. Der Moderator hat dafür zu sorgen, dass den Themen entsprechend aufmerksam geschenkt wird und dass jedeR sich geordnet zu Wort melden kann.


Protokoll

Über jede Generalversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss mindestens die Anträge, das Ergebnis der Beratung und bei Beschlüssen deren Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten sowie die Hauptgesichtspunkte der Diskussion und ist spätestens nach 4 Wochen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.


Rede zur Geschäftsordnung

a) Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort behandelt und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen. Sie dürfen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten. b) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, Überweisung an einen Ausschuss, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Beschränkung der Redezeit, Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, sachliche Richtigstellung oder persönliche Erklärung. c) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören eines Gegenredners über den Antrag abzustimmen.


Abstimmungen

a) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend hierfür ist der Grad der Abweichung von der Vorlage.

b) Abgestimmt wird durch Aufheben der Delegiertenkarte. Ein Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung muss vor Eintritt in den Abstimmungsgang gestellt sein.

c) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sind die Stimmenenthaltungen größer als die Ja- und Nein-Stimmen zusammen, gilt der Antrag als nicht entschieden. Er wird auf der nächsten Generalversammlung neu vorgelegt.


Abweichen von der Geschäftsordnung

Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmberechtigten zustimmt.


Bundesvorstand

Der Vorstand ist das oberste Organ der Partei. Er besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Alle Mitglieder werden einzeln von der GV gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können eine interne Geschäftsverteilung festlegen und sich zweckdienliche Bezeichnungen geben. Der Bundesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person, die Bundessprecher wird. Diese hat damit die Aufgabe, die Partei nach außen, bei öffentlichen Auftritten, Interviews usw zu repräsentieren und ihr ist bei solchen Aufgaben nach Möglichkeit Vortritt zu gewähren. Ein Mitglied des Bundesvorstand hat die Aufgaben eines Kassiers und Finanzreferent zu übernehmen. Er muss die Finanzen verwalten, die Einnahmen einheben, darüber berichten usw. Es müssen nicht alle 7 Mitglieder des Bundesvorstand besetzt werden, der Bundesvorstand muss aber zu jeder Zeit zumindest 3 Mitglieder haben. Es ist zulässig, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen, welches im Verhinderungsfall die Aufgaben wahrnimmt. Der Bundesvorstand kann selbständig weitere Aufgaben einzelnen Mitgliedern zuteilen und diese zweckmäßig benennen. Mitglieder des BV, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen nicht mit Rechtsgeschäften mit Dritten beauftragt werden.

Funktionsperiode

Der Bundesvorstand wird für ein Jahr gewählt, abgestimmt auf die jährliche Generalversammlung. Mit Ende der nächsten GV endet die Periode automatisch. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Tritt ein Mitglied zurück, wird ausgeschlossen, abgewählt oder ist langfristig verhindert, wird es durch den erstgereihten Vertreter ersetzt. Andernfalls bestimmt die GV ein anderes bis zur nächsten GV oder bleibt die Stelle unbesetzt, sofern möglich.

Wahl zum Bundesvorstand

Jedes Mitglied über 16 kann zum Bundesvorstand kandidieren. Die Aufstellung zur Wahl ist persönlich bei der GV bekanntzugeben. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie zuvor diese Absicht bekannt gegeben haben, zB durch Massenemail, einen in der GV verlesenen Brief odgl. Nachdem die Kandidaten der GV mitgeteilt wurden, stimmt die GV über jeden einzelnen ab. Ein Stimmengleichstand gilt als Ablehnung. Werden nicht genug Mitglieder gewählt, um den Statuten gerecht zu werden (3) und/oder finden sich nicht genug Kandidaten, bestimmt der alte Bundesvorstand aus seiner Mitte die notwendige Anzahl an Mitgliedern, deren Funktionsperiode so verlängert wird. Sofern mehr als 7 Personen gewählt werden, ist eine Reihung nach Prozent der Zustimmung zu bilden, die ersten 7 werden Mitglieder des Bundesvordstand, die nächsten 7 deren Vertreter, allfällige weitere erhalten kein Amt. Ist aufgrund gleich hoher Zustimmung die Reihung ergebnisfrei, ist die Wahl zu wiederholen. Die GV kann jederzeit bei gehöriger Einberufung über die Abwahl eines einzelnen Bundesvorstandsmitglieds abstimmen. Stimmengleichstand gilt als Bestätigung im Amt. Von den Wahlmodalitäten kann einvernehmlich abgegangen werden, sofern die Statuten eingehalten werden.

§ 4 Finanzen

Alle Mitglieder können jederzeit Einblick in die Finanzsituation der Partei oder ihre jeweilige Untereinheit nehmen. Dies kann formfrei vom Finanzer/Kassier verlangt werden, dieser hat dem Begehren zu entsprechen. Weiters muss er bei der GV ausführlich über die Finanzsituation berichten.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 € im Halbjahr. Er wird jährlich durch den Finanzreferenten eingehoben. Beim erstmaligen Einzahlen des Mitgliedsbeitrag wird 1 € zusätzlich für die Verwaltungskosten und zur Einnahmenmaximierung eingehoben. Nur wer den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, darf an Abstimmungen teilnehmen und seine sonstigen Rechte gemäß der Statuten ausüben. In Härtefällen kann der Bundesvorstand den Beitrag stunden, sodass das betreffende Mitglied seine Rechte vorübergehend ausüben kann, ohne gezahlt zu haben.

Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der PPÖ als gewählte Mandatare

Jedes Mitglied der PPÖ, welches ein Gehalt als gewählter Mandatar bezieht, hat von diesem Gehalt 15 % des Nettoeinkommens, welches über dem 2 fachen des Existenzminimum liegt, an die PPÖ abzuliefern.

§ 5 Streitschlichtung und Konfliktlösung

Streitschlichtung

Über Streitigkeiten aus dem Parteiverhältnis, über Mitgliedschaft, Aufgaben, die Auslegung der Statuten, GO oder sonstigen Beschlüsse oder sonstige als parteiintern zu bezeichnende Streitigkeiten entscheidet der Bundesvorstand. Gegen diese Entscheidung kann seitens eines der Beteiligten binnen 2 Wochen schriftlich verlangt werden, die Sache der GV vorzulegen, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ist ein Mitglied des Bundesvorstandes an der Unstimmigkeit beteiligt, darf es nicht mitentscheiden. Der Bundesvorstand muss allen Beteiligten iSd Art 6 EMRK die Möglichkeit geben, ihre Ansicht darzustellen. Ist die Streitigkeit in einem Landesverband mit einer eigenen GV und einem eigenen Vorstand, entscheidet zunächst der Landesvorstand, erst bei einem Rechtsmittel die Bundes- GV. Erst nach diesen parteiinternen Instanzen dürfen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit der Sache befasst werden. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist zulässig.

Parteirat

Die GV kann eine ungerade Anzahl von integeren Personen, zumindest aber 3, mit deren Einverständnis zum Parteirat wählen. Diese müssen nicht Mitglieder der PPÖ sein, dürfen aber nicht dem BV, auch nicht als Vertreter, angehören. Wenn ein Parteirat besteht, entscheidet er statt dem BV in allen parteiinternen Streitigkeiten, Auslegungsfragen, die Höhe und Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gehaltsanteilen, über Ausschluss und Beitritt udgl; ebenso anstelle allfälligere Landesvorstände. Der Parteirat entscheidet auch über die Frage, welches Parteigremium in einem Anlassfall zu entscheiden hat. Gegen eine Entscheidung des Parteirates kann binnen 2 Wochen von den Beteiligten verlangt werden, die Sache der GV vorzulegen, wobei der Parteirat der GV die Gründe für seine Entscheidung darlegen muss. Ist ein Mitglied des Parteirates beteiligt, wird es durch ein unbeteiligtes Mitglied des BV ersetzt. Der Parteirat muss allen Beteiligten iSd Art 6 EMRK die Möglichkeit geben, ihre Ansicht darzustellen.

Ordnungsmaßnahmen + exemplarische Ausschlussgründe

Verstößt ein Mitglied gegen die Statuten oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen, auch nebeneinander verhängt werden:

- Verwarnung,

- Verweis,

- Enthebung von einem Parteiamt,

- Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,

- Ausschluss

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt. Die folgenden Beispiele sind exemplarisch und nicht ausschließlich zu verstehen. Ein Verstoß im Sinne des Grundsatzes liegt vor:

- das Verbreiten oder Einsetzen für menschverachtende, rassistische, gewaltverherrlichende oder totalitäre Ideologien

- bei Verletzung einer Schweigepflicht oder Weitergabe oder Verbreitung von Partei- Interna

- das Antreten auf einer anderen Liste bei einer Wahl, zu der auch die Piratenpartei oder eine Schwesterpartei antritt oder anzutreten versucht

- Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei,

- bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als einem Jahr

- wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet oder der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.


§ 6 Sonstiges

Behandlung von Anbringen

Anbringen an jedwedes Parteigremium oder Parteiamtinhaber können in jeder Form, egal ob schriftlich, mündlich, persönlich oder sonstwie gestellt werden. Jedes Anbringen muss behandelt werden.

Themensprecher

Der BV kann Themensprecher zu bestimmten Sachgebieten oder Themata bestimmen. Diese haben sich über das Gebiet ausführlich zu informieren, die aktuellen Entwicklungen verfolgen und sich über die Vermittlung der Ansichten der PPÖ dazu Gedanken zu machen. Die Themensprecher haben auch die parteiinterne Meinungsfindung zu den einschlägigen Themen zu fördern und zu koordinieren. Bei öffentlichen Auftritten, Repräsentationen, Interviews, Diskussion usw die themeneinschlägig sind, ist vorrangig der entsprechende Themensprecher heranzuziehen. Der Finanzreferent hat die entsprechenden Mittel, nach Möglichkeit und Notwendigkeit, zur Verfügung zu stellen. Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Bundessprecher.

Begriffsdefinitionen:

0.) Diese Definitionen gelten für GO, Statuten und sonstige Entschlüsse, Entscheidungen usw.

1.) Sofern sich aus dem Kontext nichts anders ergibt, sind alle Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen.

2.) Schriftlich bedeutet auf Papier, per Email, per Fax odgl.

3.) Fristen sind nach dem Einlangen, nicht dem Abschicken, bemessen. Ein Verlust geht zu Lasten des Betreibenden.

Siehe auch

Statuten

Persönliche Werkzeuge